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Diskussion um Aufhebung der Masern-Impfpflicht
Im Petitionsausschuss des Bundestages ist über die Aufhebung der im Masernschutzgesetz geregelten Nachweispflicht beraten worden.
Während der Petent die Impfpflicht als medizinisch und rechtlich nicht gerechtfertigt bezeichnete, verwies das Bundesgesundheitsministerium auf die Gefahren einer Masernerkrankung und den Schutz vulnerabler Gruppen.
Das Bundesgesundheitsministerium wies die Einschätzungen des Petenten zurück. Masern seien keine harmlose Kinderkrankheit, sondern könnten erhebliche gesundheitliche Folgen haben. Die im Masernschutzgesetz vorgesehene Nachweispflicht sei zudem vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. Ziel sei eine Impfquote von 95 Prozent, um auch Menschen zu schützen, die selbst nicht oder nicht ausreichend geimpft werden können.
Das seit März 2020 geltende Masernschutzgesetz verpflichtet bestimmte Einrichtungen, darunter Kindertagesstätten und Schulen, zur Prüfung eines Masernimmunitätsnachweises. Die Regelung betrifft insbesondere Kinder und Jugendliche, die neu in eine entsprechende Einrichtung aufgenommen werden.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher hat die Debatte auch eine versicherungsrechtliche Dimension. Gesetzliche und private Krankenversicherungen übernehmen Impfleistungen je nach Schutzumfang und den jeweils geltenden Regelungen. Bei gesundheitlichen Folgen einer Erkrankung oder einer Impfung können zudem Fragen zur Kostenübernahme und zu Leistungsansprüchen entstehen. Maßgeblich sind dabei die medizinische Einordnung, der konkrete Versicherungsvertrag und die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben.